AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HÜBNER & PARTNER GMBH

1. Geltung

  1. Wir schließen Verträge ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Diese Bedingungen gelten nicht für Rechtsgeschäfte iSd § 1 KSchG. Sämtliche Erklärungen, insbesondere Willenserklärungen, sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen und werden selbst dann nicht anerkannt, wenn wir diesen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  3. Es gelten die jeweils aktuellen, auf unserer Homepage abrufbaren (www.huebner-facilities.com) AGB.

2. Anbot / Vertragsabschluss

    1. Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von den AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich und schriftlich Bezug genommen wurde.
    2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich.
    3. Die in den Anboten angeführten Außenmaße können geringfügige Toleranzen aufweisen, weshalb bauseitige Verkleidungen nicht vor dem Einbau der Anlagen angebracht werden dürfen.
    4. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
    5. Eigentums-, Urheber und Immaterialgüterrechte an allen mit der Durchführung des Auftrages zusammenhängenden Unterlagen verbleiben bei uns.
    6. Inhalt und Umfang des jeweiligen Vertragsverhältnisses wird ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.

3. Zahlungsbedingungen

    1. Alle genannten Preise sind netto und gelten ab Werk bzw. Lager. Sie umfassen sohin nicht die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Montage und für die Montage zusätzlichen Materialien. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten bzw. –material hat der Auftragsgeber zu veranlassen. Werden wir hiermit beauftragt, wird dies gesondert verrechnet.
    2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Ein Skontoabzug ist jedenfalls unzulässig, wenn ältere, fällige Rechnungen nicht vollständig bezahlt sind.
    3. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen den jeweils ältesten, noch offenen Forderungen gutzuschreiben; dies unabhängig von einer allfälligen Widmung der Zahlung.
    4. Alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere Kosten eines Inkassobüros, Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, etc., sind uns vom Schuldner zu ersetzen.
    5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von mehr als EUR 1.000,-- und bei Sonderanfertigungen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu leisten, dies binnen einer Frist von acht Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung. Bei Meldung der Versandbereitschaft ist ein weiterer Teilbetrag von 60 % des Auftragswertes zur Zahlung fällig, dies wiederum binnen acht Tagen. Der letzte Teilbetrag ist nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung zur Zahlung fällig. Vereinbarte Fristen laufen erst ab Eingang der Anzahlung bzw. der Teilzahlung.
    6. Eine Aufrechnungsbefugnis des Auftragsgebers steht nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
    7. Kosten für bauseitig zu erbringende Leistungen sind in unseren Preisen nicht enthalten.

4. Mitwirkungspflicht des Auftragsgebers

    1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftragsgeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftragsgeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftragsgeber aufgrund einschlägiger fachlicher Kenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    2. Für das Abladen sowie für die Montagearbeiten müssen ausreichend breite Türen, Treppen und Flure bis zum Aufstellplatz vorhanden sein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind mindestens 80 Zentimeter breite Durchgänge erforderlich. Der Auftragsgeber hat Hilfsmittel (z.B. Kran, Gabelstapler, Hubwagen, etc.) und ggf. Helfer zum vereinbarten Liefertermin bereitzustellen.
    3. Der Auftragsgeber hat vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Eine Beschädigung etwaiger verdeckter, vom Auftragsgeber nicht erwähnter Leitungen, etc verpflichtet uns nicht zum Schadenersatz.
    4. Bei der Montage bzw Inbetriebnahme hat der Auftragsgeber dafür Sorge zu tragen, dass der jeweilige Professionist (zB Installateur, Elektriker, HKLS) anwesend ist.
    5. Sanitär- und Lüftungsanschlüsse sind ausdrücklich von unserem Leistungsumfang ausgeschlossen.
    6. Kommt der Auftragsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit, unsere Leistung nicht mangelhaft.
    7. Kommt der Auftragsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist er verpflichtet, uns den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, und sind wir überdies berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen über den Gefahrenübergang.
  2. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Besitzüberlassung oder –auflassung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
  3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
  4. Gerät der Auftragsgeber in Zahlungsverzug, sind wir bei Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  5. Der Auftragsgeber hat uns von der Eröffnung des Konkurses / Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  6. Der Auftragsgeber hat unsere Vorbehaltsware auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen die Risiken von Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl versichert zu halten; die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag stehen uns zu.
  7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser von uns erklärt wird.
  8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

6. Lieferfristen und Termine

  1. Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist  gilt nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns.
  2. Wurde eine Anzahlung gemäß Pkt 3.5. dieser AGB vereinbart, beginnt die Frist erst nach Zahlungseingang.
  3. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
  4. Werden der Beginn der Leistungsausführung durch den Auftragsgeber zuzurechnenden Umständen verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Pkt. 4 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
  5. Bei auf Abruf erteilten Aufträgen ist der vom Auftragsgeber gewünschte Liefertermin 30 Werktage vorher schriftlich anzugeben, sofern keine längeren Abruffristen vereinbart sind.
  6. Ersatzansprüche wegen Lieferfristenüberschreiten sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

7. Gefahrtragung

  1. Die Ware gilt „ab Werk“ verkauft, falls nichts anderes vereinbart wird. Dies gilt für alle Produkte, die bei unserem Lager oder in unserem Namen direkt beim Hersteller vom Auftragsgeber abgeholt werden. In allen anderen Fällen erfolgt der Gefahrenübergang an den Auftragsgeber zum Zeitpunkt der Zustellung der Ware an diesen.
  2. Die Gefahr für die gelieferte bzw bearbeitete Sache geht mit Verzug des Auftragsgebers auf diesen über. Der Auftragsgeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche, nachdem ihm die Anzeige der Fertigstellung oder die Rechnung zugegangen ist, die Ware von uns oder von einer von uns bezeichneten Stelle abholt. Wird die Ware nicht innerhalb der gesetzten Frist vom Auftragsgeber abgeholt, so sind wir zum Selbsthilfeverkauf berechtigt. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

8. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist
    beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate, für unbewegliche Sachen 18 Monate ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
  2. Verschleißteile wie beispielsweise Dampfzylinder, Silikonfugen, Bezüge, Heizstäbe, Keilriemen, Verkleidungsteile, Textil- und Lederbezüge und ähnliches sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen.
  3. Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftragsgeber behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
  4. Sind die Mängelbehauptungen des Auftragsgebers unberechtigt, ist dieser verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.
  5. Der Auftragsgeber hat die gelieferte Ware nach Zustellung ohne Verzug auf Mängel hin zu überprüfen. Festgestelle Mängel sind uns umgehend schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und ist in diesem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen einschließlich der Geltendmachung von Mängelfolgeschäden ausgeschlossen.
  6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftragsgeber nicht alle Auflagen in Bezug auf den Vertragsgegenstand wie insbesondere Wartungs- und Hygienevorschriften, etc. beachtet hat, wenn Verbesserungsarbeiten ohne unsere Genehmigung von dritter Seite vorgenommen wurden, wenn Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut werden oder wenn der Auftragsgeber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht eingehalten hat. Die Aufrechterhaltung und Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist alleinig in der Verantwortung des Auftragsgebers. Es obliegt der Sorgfaltspflicht des Auftragsgeber, die nötigen Informationen einzuholen und Maßnahmen laufend umzusetzen (Hygieneplan, Hygieneverantwortung im laufenden Betrieb, Vorschriften laut aktuell gültiger Normen sind einzuhalten).
  7. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Auftragsgeber.

9. Unser geistiges Eigentum

  1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
  2. Die Verwendung dieser Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopien bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

10. Haftung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese grobe Fahrlässigkeit muss vom Auftragsgeber bewiesen werden. Eine etwaige Haftung ist mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
  2. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
  3. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftragsgeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftragsgeber – zufügen.
  4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, Fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftragsgeber oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

11. Leistungsausführung

  1. Dem Auftragsgeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
  2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, etc.) gerechtfertigte Teillieferungen und – Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

12. Datenschutz

(optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Der Auftragsgeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des AG sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermitteln, speichern und verarbeiten. Der Auftragsgeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.


13. Allgemeines

  1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes als vereinbart.
  2. Erfüllungsort ist unser Sitz in 6130 Schwaz.
  3. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit von uns geschlossenen Verträgen wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 6130 Schwaz jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht.

 


 

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